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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 336 WVO

3. Abschnitt Besondere Zeichen

En vigueurTexte officiel

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

1. Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A” des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

2. Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.