WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 4020 WVO
1. Kapitel Öffentliche Häfen
Andere Benützung der Hafengewässer
Reparaturen an Fahrzeugen dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur soweit vorgenommen werden, als dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.