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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 502 WVO

5. Kapitel Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

En vigueurTexte officiel

Bezeichnung der Wasserstraße

1. Anlage 8 dieser Verordnung enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.

2. In Österreich gelten die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße als Schifffahrtszeichen (Hinweise) gemäß § 25 des Schifffahrtsgesetzes. Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nur wo es nautisch erforderlich ist.