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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 627 WVO

5. Abschnitt Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

En vigueurTexte officiel

Durchfahren der Wehre

1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 – Anlage 7) angezeigt sein.

2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

3. Abweichend von Z 2 kann das Durchfahren der Wehröffnung bei Wehren mit einer darüber liegenden Brücke auch durch ein auf der Brücke über der Durchfahrt angebrachtes Tafelzeichen D.1 a) oder D.1 b) (Anlage 7) erlaubt sein.