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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 634 WVO

7. Abschnitt Besondere Regeln

En vigueurTexte officiel

Besonderer Vorrang

1. Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von

a) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,

b) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,

müssen andere Fahrzeuge ausweichen.

2. Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.

3. Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.