Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebra · Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
§ 1 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebra
Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
1. Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
2. Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
a) als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
b) als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
3. homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.
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- In Kraft seit 2025-01-29