§ 11 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb
Artikel 11
Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen werden die zuständigen Organe und Institutionen der Vertragsparteien verwirklichen.
Artikel 11
Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen werden die zuständigen Organe und Institutionen der Vertragsparteien verwirklichen.