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Zusammenarbeit im Bereich der grenzübers · Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

§ 0 Zusammenarbeit im Bereich der grenzübers

En vigueurTexte officiel

Durchführungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

StF: BGBl. III Nr. 16/2019

Der Bundesminister für Landesverteidigung

der Republik Österreich

und

das Eidgenössische Departement für Verteidigung,

Bevölkerungsschutz und Sport

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nachfolgend die Parteien genannt,

auf der Grundlage

des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft 1 vom 28. September 2017 (im Folgenden: Abkommen) und

der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen 2 vom 10. November 2006,

sind wie folgt übereingekommen:

____________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 214/2018 .

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 3/2007 .

Die Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2019 in Kraft.