§ 0 Vereinbarung zur leihweisen Beistellung
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen über die Verlängerung und Abänderung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen zur leihweisen Beistellung von Gefängnispersonal an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien
StF: BGBl. III Nr. 108/1999
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. VIII mit 31. Mai 1999 in Kraft.
Renvoie à
- Vereinbarung zur leihweisen Beistellung Art. 2