§ 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataFernmeldeverbindungen
Artikel 11
Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, um Fernmeldeverbindungen, darunter auch Funkverbindungen, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder Experten, zu gewährleisten.