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Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkata · Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Russische F)

§ 11 Gegenseitige Hilfeleistung bei NaturkataFernmeldeverbindungen

Artikel 11

En vigueurTexte officiel

Die zuständigen Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen, um Fernmeldeverbindungen, darunter auch Funkverbindungen, zwischen diesen Behörden und den Hilfsmannschaften oder Experten, zu gewährleisten.