ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 112 ZTG 2019Sprachliche Gleichbehandlung
3. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.