ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 37 ZTG 2019Geldstrafen
4. Abschnitt Berufsbezeichnungen – Strafbestimmungen
Die aufgrund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Ziviltechnikerkammer zu, in deren Bereich die Behörde liegt, die die Verwaltungsübertretung geahndet hat. Die Ziviltechnikerkammer hat diese Beträge für die Wirtschaftsförderung sowie zur Unterstützung unverschuldet in Not geratener Ziviltechniker und ehemaliger Ziviltechniker zu verwenden.
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- In Kraft seit 2021-07-28