ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019
§ 37e ZTG 2019Sonstige Bestimmungen
5. Abschnitt Interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern
Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
1. unterliegen den einschlägigen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihren berufsrechtlichen Anerkennungen,
2. haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretungen zu sein, der sie aufgrund ihrer berufsrechtlichen Anerkennungen anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und
3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.