Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

ZTG 2019 · Ziviltechnikergesetz 2019

§ 43 ZTG 2019Beginn und Endigung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

En vigueurTexte officiel

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eidesablegung und endet mit dem Tag des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis.

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder. Sie endet

1. mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft oder

2. durch Erklärung an die zuständige Landeskammer oder

3. durch Aberkennung durch die zuständige Landeskammer bei Verletzung der Pflichten der außerordentlichen Mitglieder oder missbräuchlicher Ausübung der außerordentlichen Mitgliedschaft.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-07-28