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EU-Truppenstatut · EU-Truppenstatut

§ 4 EU-Truppenstatut

Artikel 4

En vigueurTexte officiel

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gilt, dass

1. von den Militärbehörden des Entsendestaates ausgestellte Führerscheine auch im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates für die entsprechenden Militärfahrzeuge anerkannt werden;

2. Personen, die in einem der Mitgliedstaaten über eine Zulassung verfügen, dem Personal der Truppen und Hauptquartiere anderer Mitgliedstaaten medizinische und zahnmedizinische Behandlungen gewähren können.