EU-Truppenstatut · EU-Truppenstatut
§ 6 EU-Truppenstatut
Artikel 6
Die Fahrzeuge mit einer spezifischen Zulassung der Streitkräfte beziehungsweise der Verwaltung des Entsendestaats führen außer ihrer Kennnummer ein deutliches Staatszugehörigkeitszeichen.