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Luftfahrt – Abkommen über die Internatio · Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – P14

§ 9 Luftfahrt – Abkommen über die Internatio

Artikel IX Artikel römisch neun

En vigueurTexte officiel

Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika benachrichtigt alle Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und die Organisation selbst von

a) jeder Unterzeichnung dieses Protokolls sowie dem Tage derselben unter Angabe, ob die Unterzeichnung mit oder ohne Vorbehalt bezüglich der Annahme erfolgt ist;

b) der Hinterlegung einer Annahmeurkunde und deren Tag;

c) dem Tag, an dem dieses Protokoll gemäß den Bestimmungen des Artikels IV Abs. 1 in Kraft tritt.