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KonsG · Konsulargesetz

§ 33 KonsGSprachliche Gleichbehandlung

Vierter Teil Schlussbestimmungen

En vigueurTexte officiel

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.