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Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung · Sportgerätefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 11 Sportgerätefachkraft-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

En vigueurTexte officiel

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 BAG im Lehrberuf Sportgerätefachkraft abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 8 und 11 sinngemäß.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2020-01-01