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Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch · Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

§ 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch

ARTIKEL 4

En vigueurTexte officiel

Beide Seiten treffen im Einklang mit Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen und den Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — INTERPOL ergeben, gemeinsam Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der in dieser Vereinbarung gemäß Artikel 1, 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen.

Die beiden Seiten werden einander durch Informationen über Straftaten, Identität von Tatverdächtigen, Beweismitteln, Fahndungsmaßnahmen sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützen.