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EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

§ 11 EU-BStbGBestätigung des Eingangs

1. Abschnitt Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde

En vigueurTexte officiel

Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

Die österreichische zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person das Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Streitbeilegungsbeschwerde.