EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 70 EU-BStbGParteistellung
5. Teil Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren 5. Teil, Gemeinsame Bestimmungen für alle Verfahren
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Im Verständigungsverfahren und im schiedsgerichtlichen Verfahren besitzt die betroffene Person keine Parteistellung im Sinne des § 78 BAO. Insbesondere ist § 90 BAO nicht anwendbar.
Renvoie à
- EU-BStbG § 78
- EU-BStbG Art. 90