EU-BStbG · EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz
§ 72 EU-BStbGZusammensetzung
1. Abschnitt Beratender Ausschuss
Anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.
Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus:
1. einer bzw. einem Vorsitzenden,
2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter bzw. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates sowie
3. je einer unabhängigen Person bzw. zwei unabhängigen Personen, die von jeder zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates benannt wird bzw. werden.