JFFG · Jungfamilienfondsgesetz
§ 10 JFFGRücküberweisung von Mitteln
Zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht verbrauchte Mittel nach § 1 Abs. 2 sind an den Unterstützungsfonds der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach § 11 Selbständigen- Sozialversicherungsgesetz (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018 , zu überweisen, wobei § 11 Abs. 2 und 3 SVSG nicht zur Anwendung gelangen.