JFFG · Jungfamilienfondsgesetz
§ 5 JFFGRechtsanspruch und Rechtspersönlichkeit
(1) Auf die Gewährung einer Zuwendung aus dem Jungfamilienfonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendung kann bis zur Ausschöpfung des Jungfamilienfonds gewährt werden.
(2) Dieser Fonds besitzt keine Rechtspersönlichkeit.