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ABBG · Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung

§ 5 ABBGDatenschutz

En vigueurTexte officiel

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Amt für Betrugsbekämpfung ist zulässig, wenn sie für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 oder sonst zur Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihm übertragen wurde, erforderlich ist.