Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder) · Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)
§ 1 Kinder- und Jugendhilfe (Bund – Länder)Zielsetzungen
Artikel 1
Die gegenständliche Vereinbarung ist vom gemeinsamen Bestreben der Vertragsparteien getragen, die Kinder- und Jugendhilfe in Österreich einheitlich zu gestalten, gemeinsame Standards festzulegen und diese im Sinne der primären, sekundären und tertiären Prävention und der Kinderrechte weiterzuentwickeln.