VU-MV 2020 · Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020
§ 4 VU-MV 2020Form der Informationsübermittlung
Inhalt und Gliederung der gemäß §§ 1 und 2 übermittelten Daten haben den in der Anlage 1 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen. Abweichend hiervon haben übermittelte Daten gemäß §§ 1 und 2 von inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hinsichtlich Inhalt und Gliederung den Spezifikationen der Anlage 2 zu entsprechen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2022-12-23