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Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung · Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

§ 1 Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Lehrberuf Mobilitätsservice

En vigueurTexte officiel

(1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann bzw. Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen.