Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
§ 0 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
StF: BGBl. III Nr. 33/2020
BGBl. III Nr. 87/2022 (Verlängerung)
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 22. Oktober 2019 bzw. am 29. Jänner 2020 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und die Regierung der Mongolei, vertreten durch den Minister für Finanzen, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt, sind
– in dem Wunsch, die bestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter zu fördern,
– in dem Wunsch, die Kooperation zu erweitern und zu vertiefen,
wie folgt übereingekommen: