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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 23 Abkommen über eine verstärkte PartnerschPreisbildung

ARTIKEL 23

En vigueurTexte officiel

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Unternehmen oder Einrichtungen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewährt oder die sie kontrolliert und die Waren auf dem internen Markt verkaufen und die gleichen Waren auch ausführen, getrennt Buch führen, so dass sich Folgendes eindeutig feststellen lässt:

a) Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit internen und internationalen Tätigkeiten und

b) vollständige Angaben zu den Methoden, nach denen die Kosten und Erlöse den internen und internationalen Tätigkeiten zugeordnet oder zugewiesen werden.

Diese getrennte Buchführung erfolgt auf der Grundlage der international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Kausalität, Objektivität, Transparenz und Kohärenz sowie auf geprüften Daten.