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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 248 Abkommen über eine verstärkte Partnersch

ARTIKEL 248

En vigueurTexte officiel

Bei der Umsetzung der in Artikel 247 genannten Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit regionalen und anderen Tätigkeiten angestrebt werden, die im weiterreichenden Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Kasachstan nach den Artikeln 261 und 262 durchgeführt werden.