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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 258 Abkommen über eine verstärkte Partnersch

ARTIKEL 258

En vigueurTexte officiel

Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Einbeziehung von Behörden der lokalen und regionalen Ebene in die regionale Zusammenarbeit, im Einklang mit bestehenden internationalen Übereinkünften und Vereinbarungen, um Maßnahmen für den Kapazitätsausbau zu entwickeln und den Ausbau der regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze zu fördern.