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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 280 Abkommen über eine verstärkte PartnerschZugang zu amtlichen Dokumenten

ARTIKEL 280

En vigueurTexte officiel

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über den öffentlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten unberührt.