§ 285 Abkommen über eine verstärkte PartnerschBestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“
ARTIKEL 285
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten, oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, entsprechend ihren jeweiligen Befugnissen, einerseits und die Republik Kasachstan andererseits.