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Abkommen über eine verstärkte Partnersch · Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

§ 41 Abkommen über eine verstärkte PartnerschAnwendungs- und Geltungsbereich

ARTIKEL 41

En vigueurTexte officiel

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung betreffen.

(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen.

Der Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen 1 der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und finden Anwendung.

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1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.