§ 77 Abkommen über eine verstärkte PartnerschInternationale Übereinkünfte
ARTIKEL 77
Jede Vertragspartei
a) hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und
b) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.