§ 91 Abkommen über eine verstärkte PartnerschInternationale Übereinkünfte
ARTIKEL 91
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags.
ARTIKEL 91
Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung der Artikel 1 bis 16 des Patentrechtsvertrags.