§ 10 Protokoll zum Madrider Abkommen über dieGebühren für das internationale Gesuch
Regel 10
(1) [aufgehoben]
(2) [Zu entrichtende Gebühren] Für das internationales Gesuch ist die Zahlung der unter Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses angegebenen oder genannten Grundgebühr, Ergänzungsgebühr und/oder individuellen Gebühr und gegebenenfalls Zusatzgebühr erforderlich. Diese Gebühren sind für zehn Jahre zu entrichten.
(3) [aufgehoben]