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Protokoll zum Madrider Abkommen über die · Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

§ 23a Protokoll zum Madrider Abkommen über dieDurch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien

Regel 23 bis

En vigueurTexte officiel

(1) [Nicht von dieser Ausführungsordnung erfasste Mitteilungen] Die Behörde einer benannten Vertragspartei kann das Internationale Büro ersuchen, Mitteilungen, die eine internationale Registrierung betreffen, in ihrem Namen an den Inhaber zu übermitteln.

(2) [Format der Mitteilung] Das Internationale Büro legt das Format fest, in dem die in Absatz 1 genannte Mitteilung von der betroffenen Behörde zu übersenden ist.

(3) [Übermittlung an den Inhaber] Das Internationale Büro übermittelt die in Absatz 1 genannte Mitteilung in dem vom Internationalen Büro festgelegten Format an den Inhaber, ohne den Inhalt zu prüfen oder sie in das internationale Register einzutragen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-11-01