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JachtVO · Jachtverordnung

§ 17 JachtVOZeitliche Verfügbarkeit

2. Hauptstück Administrative Infrastruktur

En vigueurTexte officiel

(1) Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden zumindest auf telekommunikativem Weg bereitzuhalten.

(2) Prüfungsorganisationen haben die Betriebszeiten im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.