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Richtlinien über die Gewährung von Zusch · Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

§ 1 Richtlinien über die Gewährung von ZuschZuschüsse zur Deckung von Fixkosten

En vigueurTexte officiel

Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2024-04-16