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Buchbindetechnik und Postpresstechnologi · Buchbindetechnik und Postpresstechnologie-Ausbildungsordnung

§ 13 Buchbindetechnik und PostpresstechnologiZusatzprüfung

Praktische Prüfung

En vigueurTexte officiel

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Buchbindetechnik und Postpresstechnologie oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Buchbinder oder Buchbinder/Buchbinderin kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Buchbindetechnik und Postpresstechnologie abgelegt werden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß § 14 geführt werden darf, ist nicht möglich.

(3) Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2021-07-01