Rahmenabkommen über die finanzielle Koop · Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)
§ 14 Rahmenabkommen über die finanzielle KoopÄnderungen des Rahmenabkommens
Artikel 14
Gegenständliches Rahmenabkommen kann nur durch beidseitiges schriftliches Einverständnis der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten mit dem von den Vertragsparteien vereinbartem Datum in Kraft.