MFAB-V · Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau
§ 4 MFAB-VInkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.
Renvoie à
- MFAB-V § 1
- MFAB-V Art. 13