SchKV · Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
§ 1a SchKVMindesttiefe
Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen.
SchKV · Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Die Tiefe der Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen hat mindestens 0,0762 mm zu betragen.