Bibliothèque juridique et analyse de dossiers · Autriche · Belgique · Union européenne
LAWxPERT Connexion Compte gratuit

Durchführung der Übermittlung von Aufzei · Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden

§ 1 Durchführung der Übermittlung von Aufzei

En vigueurTexte officiel

Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden (vgl. § 3 Abs. 2).

(1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.

(2) Die Anfrage hat zu enthalten:

1. das Kalenderjahr für das die Daten angefordert werden,

2. die Bezeichnung der jeweiligen Landes- oder Gemeindeabgabe sowie

3. eine Bestätigung über die Erforderlichkeit der Datenübermittlung zur Abgabenerhebung.

(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.