Verbot von Kernwaffen · Verbot von Kernwaffen
§ 12 Verbot von KernwaffenUniversalität
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, den Vertrag zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, mit dem Ziel, alle Staaten für diesen Vertrag zu gewinnen.