ZR-DBV · Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
§ 11 ZR-DBVAnzeige des Kommunikationsnetzbetreibers
3. Abschnitt Pflicht zur Datenübermittlung
(1) Für jede Rufnummer hat der jeweilige Kommunikationsdienstebetreiber den zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber einzutragen und dafür zu sorgen, dass dieser Eintrag vom Kommunikationsnetzbetreiber bestätigt wird. Alternativ kann der Kommunikationsdienstebetreiber einen durch den Kommunikationsnetzbetreiber gemäß Abs. 2 erfolgten Eintrag bestätigen.
(2) Kommunikationsnetzbetreiber können sich als Kommunikationsnetzbetreiber einer Rufnummer eintragen, sofern dies vom Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 bestätigt wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2021-09-15