ZR-DBV · Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
§ 16 ZR-DBVSprachliche Gleichbehandlung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.